Unter Gebietshoheit versteht man die rechtlich geordnete Herrschaft eines Staates über alle in seinem Staatsgebiet befindlichen Sachen und Personen. Sie erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen auch auf Ausländer im Staatsgebiet.
Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die negative Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.