Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind einkommensteuerlich nicht steuerbar, z. B. Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.