[1] Polizei, Vollziehungsbeamte : Polizeigewerkschaft, Polizeirecht, Polizeireform [2] : Das Polizei- und Ordnungsrecht umfasst einen Teil des deutschen besonderen Verwaltungsrechts, der die Gefahrenabwehr durch Vollzugspolizei und Gefahrenabwehrbehörden zum Gegenstand hat.
Das Polizeirecht regelt per Gesetz oder Verordnung die Aufgaben und Befugnisse der Polizei. Innerdienstlich gelten ferner – jedoch untergeordnet – Dienstanweisungen, Anordnungen und hergebrachte Grundsätze. Rechtsgrundlage für eine Maßnahme ist immer nur das jeweilige Polizeigesetz.