Ein Vermächtnis im Sinne des Erbrechts ist eine Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, welche mit dem Tod des Vermächtnisgebers erfolgt, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis Belasteten. Das sind in der Regel die Erben. Eine Besonderheit bildet das sogenannte Vorausvermächtnis, das einem (Mit-)Erben zugewendet wird.