[1] Berechtigung : Anrecht, Anspruch, Anwartschaft
Primogenitur bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene oder älteste Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während mögliche Geschwister unberücksichtigt bleiben. Im alten Adelsrecht galt die Primogenitur vor allem in Königshäusern zur Festlegung der Thronfolge sowie in herrschenden Fürstenhäusern zur Bestimmung der Regentenfolge. In der Regel konnten dabei nur älteste Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen oder wurden ihren Brüdern gegenüber zurückgesetzt. Dies war vor allem dadurch begründet, dass nach der Heirat einer Tochter ihre Kinder der Familie ihres Ehemannes zugerechnet, seinen Familiennamen tragen und seine Stammlinie fortsetzen würden, nicht aber die Linie ihrer Mutter und deren Vaters. Gab es keinen männlichen Nachkommen, regelten familieneigene Hausgesetze die Erb- und Rechtsnachfolge, beispielsweise in der Form eines Majorats oder eines Minorats, in seltenen Fällen auch durch ein Erbtochter- oder Erbjungfernrecht. Ein Primogeniturtitel (Erstgeburtstitel) konnte als offizieller Namensbestandteil nur an den Erstgeborenen weitervererbt werden.