In Deutschland wird mit Sortenschutz ein im Sortenschutzgesetz rechtlich gesicherter Eigentumsanspruch auf Pflanzenzüchtungen bezeichnet. Dieser kann von jedem Ursprungszüchter oder Entdecker einer Sorte beantragt werden, welcher die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Der Antrag muss beim Bundessortenamt gestellt und bearbeitet werden. Der Antragssteller wird nach Genehmigung durch das Bundessortenamt dann als „Sortenschutzinhaber“ bezeichnet ; er kann sein Recht auf jeden deutschen Staatsbürger übertragen.