Rundfunkteilnehmer ist in Deutschland bisher die Bezeichnung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag für natürliche und juristische Personen, die infolge des Besitzes von Rundfunkgeräten Rundfunksendungen zumindest theoretisch empfangen können. Daraus wurde bis 2013 gemäß dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Gebührenpflicht dieser Rundfunkteilnehmer abgeleitet, die nach Art und Anzahl der besessenen Rundfunkgeräte variiert. Für bedürftige natürliche Personen ist eine Befreiung aus der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag möglich. Seit Januar 2007 ist auch der Besitzer eines internetfähigen Computers als Rundfunkteilnehmer definiert worden.