Der Begriff der Gesamtschuld ist ein Rechtsbegriff des deutschen Rechts. Begrifflich liegt eine gemeinschaftliche Schuldnerschaft mehrerer Personen bezüglich einer Leistung aus einem einheitlichen Schuldverhältnis vor, wobei jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber nur berechtigt, sie einmal zu fordern. Die Gesamtschuld ist in den §§ 420 ff. BGB geregelt.