[1] Gegenstand, der vom Eigentümer meist für einen unbefristeten Zeitraum an jemanden (Museum, Galerie oder Ähnliches) abgegeben wird [2] Museum, Ausstellung : Dauerleihgabe, Fundus, Hängung
Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Im deutschen Zivilrecht wird die Leihe durch die §§ 598 bis 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Nach Ablauf der Leihzeit oder nach Vertragskündigung durch den Verleiher hat der Entleiher dem Verleiher die entliehene Sache zurückzugeben, § 604 BGB. Im Gegensatz zum Darlehensvertrag hat dies dieselbe Sache zu sein. Während der Leihzeit darf die Sache vom Entleiher nur vertragsgemäß gebraucht werden. Er ist ebenfalls nicht berechtigt, die Sache an Dritte weiterzugeben, § 603 BGB.
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