[1] Bekanntmachen : Amtsblatt, Bekanntmachung, Gesetzblatt
Als Gesetzblatt wird ein Amtsblatt bezeichnet, das den Wortlaut der erlassenen Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften in ihrer verbindlichen Fassung wiedergibt. Der dort veröffentlichte Wortlaut gilt als amtlich. Korrekturen müssen durch gesondert veröffentlichte Berichtigungen ausgewiesen werden. Der Ausdruck bezeichnet sowohl das Gesamtwerk als auch das einzelne durchnummerierte Blatt dieses Werkes.