Gemeinschuldner heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist; der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG. Der Schuldner erleidet durch die Eröffnung des Konkurses zahlreiche Einschränkungen seiner Rechtsstellung: So sind insbesondere Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in Bezug auf zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber unbeachtlich. Dagegen kann der Gemeinschuldner über nach Konkurseröffnung erarbeitete Vermögensbestandteile wieder frei verfügen.