[1] Befugnis, Zuständigkeiten zuzuweisen
Als Kompetenz-Kompetenz wird im Staatsrecht das Recht bezeichnet, Zuständigkeiten zuzuweisen und zu verändern. Dieses Recht liegt grundsätzlich beim Träger der Souveränität eines Staates, der die uneingeschränkte Hoheit über dessen innere Angelegenheiten innehat. Die Verfassung eines Staates und seine Gesetze regeln die Beschränkung oder die Übertragung einzelner Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen wie zum Beispiel an die Organe der Europäischen Union oder der NATO.
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