Die Schlussnote muss gem. § 94 Abs. 1 HGB unverzüglich nach Geschäftsabschluss vom Handelsmakler bzw. Kontrahenten den beiden Parteien zugestellt werden und dokumentiert das Zustandekommen eines Börsen- oder Warengeschäftes. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Schlussnote gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche Abschlüsse. Folgende Informationen sind in der elektronischen Bestätigung enthalten:Abgeschlossener Kurs
ISIN und Wertpapierbezeichnung
Stückzahl
Handelstag und Valuta
Kauf/ Verkauf
Börsenplatz
Kontrahent