[1] in der Bundesrepublik Deutschland bis 1953 strafrechtlicher Tatbestand, bei dem ein Geistlicher vor einer Menschenmenge oder in einer Kirche Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise erörtert
Der Kanzelparagraph war von 1871 bis 1953 bzw. 1968 eine Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuches, die den Geistlichen aller Religionen in der Ausübung ihres Amtes eine Stellungnahme zu politischen Angelegenheiten mit Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren untersagte.
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