Der Strafbescheid war nach der Reichsabgabenordnung eine Möglichkeit der Zoll- und Steuerbehörden geringfügigere Steuer- und Zollvergehen, sofern eine Unterwerfungsverhandlung mit dem Beschuldigten nicht zustande kam, mit Geldstrafe und den zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen wie Einziehung und Wertersatz zu ahnden. Zuständig waren die Finanz- und Hauptzollämter.