Eine Rückdeckungsversicherung schließt ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter bei einem Lebensversicherungsunternehmen ab, um eine Finanzierungshilfe und ggf. Risikoauslagerung für die Erfüllung seiner Pensionszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seines Arbeitnehmers als versicherte Person zu haben. Die Rückdeckungsversicherung selbst ist kein Leistungsversprechen und damit keine Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung. Das Leistungsversprechen folgt vielmehr aus der erteilten Zusage an den Arbeitnehmer, weshalb dieser auch keine originären Ansprüche aus der Versicherung herleiten kann. Die zugrundeliegende Pensionszusage ist zwingend getrennt von der Rückdeckungsversicherung zu sehen.