Vorteilsannahme ist eine nach deutschem Strafrecht strafbare Handlung. Sie liegt gemäß § 331 StGB dann vor, wenn ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Wenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, so liegt Bestechlichkeit vor. Kern der Korruptionsdelikte ist die Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung durch eine zumindest stillschweigende Unrechtsvereinbarung, wobei bei der Vorteilsannahme kein Bezug zu einer konkreten Diensthandlung erforderlich ist. Hierdurch soll schon der Anschein der Käuflichkeit des Amtsträgers verhindert werden.
Wort | Synonyme |
Vorteilsannahme | Vorteilsnahme |