Die Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung bezeichnet den in bestimmten Sozialgesetzbüchern normierten Versicherungsschutz, der nicht der Dispositionsfreiheit von Versicherten und Versicherungsträgern unterliegt, sondern dessen Beginn, Umfang und Ende gesetzlich bestimmt ist. Entsprechende Regelungen gibt es für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit Eintreten der gesetzlichen Versicherungsvoraussetzungen entsteht ein öffentlich-rechtliches Sozialversicherungsverhältnis, kein Versicherungsvertrag. Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, sind nichtig.