Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. „Das HGB betrifft also nicht den Kaufmann im wirtschaftlichen Sinne, sondern den Kaufmann im Rechtssinne. Es werden sechs Kaufmannsarten unterschieden: Istkaufmann nach § 1 HGB, Kannkaufmann nach § 2 HGB, Kannkaufmann nach § 3 HGB, Fiktivkaufmann nach § 5 HGB, Scheinkaufmann und Formkaufmann nach § 6 HGB.“