[1] Rechtswesen: vertragsmäßiger Eintritt eines Schuldners in ein bestehendes Schuldverhältnis anstelle des bisherigen Schuldners
Die Schuldübernahme ist im deutschen Schuldrecht in §§ 414 ff. des BGB und im österreichischen Schuldrecht in §§ 1404 ff. ABGB geregelt und bezeichnet eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner tritt. Die Zustimmung des Gläubigers ist erforderlich, damit er vor dem Aufdrängen eines unter Umständen zahlungsunfähigen Schuldners geschützt wird.
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Bedeutung | Deutsch | Übersetzung | Sprache | Artikel | Aussprache |
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Schuldübernahme | assumption of debt | en |