Prozesshandlung wird nicht einheitlich definiert. Herrschend ist ein funktioneller Prozesshandlungsbegriff. Danach versteht man unter Prozesshandlungen Handlungen, die auf die Gestaltung oder Bestimmung des Prozessablaufs gerichtet sind, beziehungsweise Handlungen, deren "sich aus der Handlung ergebende Wirkungen im Wesentlichen auf prozessualem Gebiet liegen".