Realgemeinden haben das moderne Kommunalrecht überlebt und sind Grundgenossenschaften mit nach Grundbesitz gestuftem Stimmrecht ihrer Mitglieder oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert (Realkörperschaft). Ihnen gehörten damals die gemeinsam genutzten Grundstücke ; vgl. Allmende. Wo sie rechtlich bis ins späte 20. Jahrhundert überlebten, standen sie oft im Strukturkonflikt mit den politischen Gemeinden, was die Bau- und Landesplanung und die Widmung dieser Grundstücke anbetraf. Um diese Konflikte zu entschärfen, ist vielfach ihre Auflösung betrieben worden, was in mehreren Fällen als nicht rechtsstaatswidrig durch das Bundesverwaltungsgericht angesehen worden ist. Danach war es statthaft, das Vermögen der betroffenen Realgemeinden auf die jeweilige politische Gemeinde zu übertragen.