Ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO ergeht, sofern der Kläger im Prozess einen Verzicht erklärt und der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verzichtsurteil kann in Rechtskraft erwachsen, da es ein Sachurteil ist und eine erneute Klageerhebung somit nach § 705 ZPO nicht mehr möglich ist.