Prospekthaftung bedeutet, dass der Emittent eines Wertpapiers, einer Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes oder einer nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs prospektpflichtigen Emission und ggf. das Konsortium für entstandene Schäden haften, wenn der Emissionsprospekt eines Wertpapiers oder eines geschlossenen Fonds unwahre oder irreführende Angaben zum Nachteil von Käufern der Neuemission enthält. Dies war in Deutschland unter anderem im Börsengesetz und im Verkaufsprospekt geregelt. Mittlerweile ist die von der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung zu unterscheidende spezialgesetzliche Prospekthaftung im Vermögensanlagengesetz sowie im Wertpapierprospektgesetz verankert. Während die Prospekterstellung und die aufsichtsbehördliche Billigung von Prospekten unionsrechtlich vollharmonisiert sind, ist das zivilrechtliche Haftungsregime weiterhin weitgehend durch nationales Recht geregelt. Die nachstehenden Ausführungen berücksichtigen vornehmlich die deutsche Rechtslage.