Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Schwippschwägerschaft ist eine landläufige Bezeichnung für die sogenannte entfernte Schwägerschaft. Schwippschwager oder Schwippschwägerin sind demzufolge miteinander nicht blutsverwandte Personen, die als Angehörige von Ehe- bzw. Lebenspartnern in einem über mehrere Grade oder „Ecken“ hinweg vermittelten verwandtschaftsähnlichen Familienverhältnis stehen.
Wort | Synonyme |
Schwippschwägerin | Schwiegerschwägerin |