Der Korrespondentreeder war der von den Gesellschaftern einer Partenreederei durch Mehrheitsbeschluss oder durch Einstimmigkeitsbeschluss bestimmte Vertreter für die Übernahme des Reedereibetriebs. Für das bis 24. April 2013 geltende deutsche Seehandelsrecht vgl. § 492 HGB a.F.: