[1] Gotteshaus auf privatem Grund, bei dem der Grundherr den Geistlichen selbst einsetzen konnte.
Eigenkirchen waren im frühen Mittelalter Gotteshäuser, die meist Laien auf privatem Grund und Boden errichten ließen. Über die Eigenkirchen bzw. Eigenklöster hatte der Grundherr das Recht der Investitur, das heißt der Ein- und Absetzung der Pfarrer bzw. der Äbte ohne Bewilligung durch den Diözesanbischof. Der Grundherr war Vogt seiner Eigenkirche. Es standen ihm zwar die Nutzungen der Erträge zu, doch hatte er auch für die Bedürfnisse der Kirche und der Seelsorge aufzukommen. Als Gegenleistung wurden der Eigenkirchenherr und seine Angehörigen in die Gebete einbezogen (Memoria); dies war der ursprüngliche Grund für die Stiftung von Kirchen und Klöstern auf eigenem Boden. Auch Bischöfe erwarben Eigenkirchen, um sie mit loyalen und gebildeten Freien selbst zu besetzen.
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Bedeutung | Deutsch | Übersetzung | Sprache | Artikel | Aussprache |
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1 | Eigenkirche | proprietary church | en |