[1] Rechtswissenschaft: Parteiverrat durch das pflichtwidrige Beraten oder Vertreten beider Parteien in derselben Rechtssache durch denselben Anwalt oder Rechtsbeistand
Parteiverrat, auch Prävarikation, ist nach deutschem Strafrecht eine Straftat, die ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt zum Nachteil seines Mandanten begehen kann. Der Tatbestand des Parteiverrats ist in § 356 StGB geregelt.
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