[1] Pflanze : Flora, Forstamt, Fotosynthese [2] : Naturschutzbehörden obliegt der Vollzug des Natur- und Artenschutzrechts, vor allem des Bundesnaturschutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.
Naturschutzbehörden obliegt der Vollzug des Natur- und Artenschutzrechts, vor allem des Bundesnaturschutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen. Regelmäßig sind die Naturschutzbehörden im Geschäftsbereich des für den Naturschutz zuständigen Landesministeriums als oberste Naturschutzbehörde angesiedelt.