Als Sonderdelikt bezeichnet man im Unterschied zum Allgemeindelikt einen strafrechtlichen Tatbestand, der nur durch einen bestimmten Täterkreis verwirklicht werden kann, also beim Täter ein besonderes persönliches Merkmal voraussetzt. Beispiele für Sonderdelikte sind im deutschen Recht etwa die Amtsdelikte (vgl. § 331 ff. StGB), die nur durch einen Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr.