Als Doppelachse wurde im Verkehrsrecht der Abstand zweier Achsen von mehr als 1 m und weniger als 2 m definiert. In Deutschland wird im § 34 (4) Nr. 2 der aktuellen StVZO der Begriff der Doppelachslast verwendet, die bei weniger als 1,8 m Achsabstand für Kraftfahrzeuge Anwendung findet. Beträgt der Achsabstand zweier Achsen weniger als 1 m wird auch von einer Tandemachse gesprochen.