Abgabenüberhebung, Leistungskürzung sind ausschließlich für Amtsträger geltende Sonderstraftatbestände im deutschen Strafrecht, welche durch § 353 StGB den Eintritt der Strafbarkeit bei der rechtswidrigen Überhebung von Angaben oder der rechtswidrigen Kürzung von Leistungen zum Nachteil des Staates regeln, während die entsprechende und zum Vorteil des Staates vollzogene Amtshandlung trotz Rechtswidrigkeit keinen Straftatbestand erfüllt. Diese Straftatbestände werden, ebenso wie die Gebührenüberhebung gemäß § 352 StGB, den klassischen Amtsdelikten zugeordnet.