Ein Rahmenbeschluss war ein Beschluss des Rates der Europäischen Union, der im Rahmen der 3. Säule auf Grundlage der Artikel 29–42 des EU-Vertrages in der Fassung vor dem Vertrag von Lissabon gefasst wurde. Die bereits beschlossenen Rahmenbeschlüsse gelten als solche weiter, bis sie nach Maßgabe der Verträge in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung abgeändert werden. Insbesondere sind die Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Rahmenbeschlüsse bis zu deren erstmaligen Änderung weiterhin nach den Verträgen in der Fassung vor dem Vertrag von Lissabon vorgesehenen Bestimmungen zu beurteilen. Diese Übergangsbestimmung tritt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft.