Eine Schachtelbeteiligung nennt man die Beteiligung in Höhe von mindestens 15 % durch eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder juristische Person am Grund- oder Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,
einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts,
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder
einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23.