Unter einer Lockerung des Vollzuges versteht man im deutschen Strafvollzug gemäß § 11 StVollzG, dass der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht („Außenbeschäftigung“) oder
ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten („Freigang“) nachgehen darf