Ein Handelsbrauch liegt vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. Diese vom Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 1984 vorgenommene Definition stellt gleichzeitig die Voraussetzungen auf, unter denen Handelsbräuche zustande kommen.
Wort | Synonyme |
Handelsbrauch | Geschäftsgebaren |
Handelsbrauch | Usanz |
Handelsbrauch | (gute) kaufmännische Übung |
Handelsbrauch | Usance |