Ersatzkassen gehören als Krankenkassen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Sie sind nach § 168 Abs. 1 SGB V definiert als „am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.“