Rentenberater ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erteilt worden ist. Sie erbringen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts und der betrieblichen und berufsständischen Versorgung im Rechtsdienstleistungsregister. Rentenberater sind unabhängige Organe der Rechtspflege und im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes einem Rechtsanwalt gleichgestellt.