[1] Gericht : Amtsgericht, Appellationsgericht, Arbeitsgericht
Bei einer kassatorischen Entscheidung prüft eine instanziell übergeordnete Stelle, typischerweise Behörde oder Gericht, die Entscheidung einer Ausgangsstelle, nur mit der Befugnis, die Ausgangsentscheidung zu bestätigen oder aufzuheben, zu kassieren. Eine Befugnis zu einer eigenen (abweichenden) Sachentscheidung hat die übergeordnete Stelle nicht, sie hat ggf. die Sache zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsstelle zu verweisen.