Ein Fürstabt war der Abt einer Fürstabtei bzw. eines klösterlichen Reichsstifts, der zum Reichsfürsten des Heiligen Römischen Reiches „gefürstet“ wurde, was mit dem Recht einer Virilstimme auf der geistlichen Bank im Reichsfürstenrat einhergehen konnte. Er übte in Personalunion mit seiner geistlichen Macht auch weltliche Herrschaft über ein Territorium aus, dem er als Landesherr vorstand. Im Gegensatz zu den Fürstpropsteien, von denen lediglich die Vertreter dreier Kollegiatstifte diese Bezeichnung zudem erst ab Mitte des 15. Jahrhunderts erfuhren, geschah dies bei fünf der unten aufgeführten Fürstabteien bereits zwischen dem 12. und 14. Jahrhundert.