Als Hauptmangel werden Viehkrankheiten und Pferdekrankheiten bezeichnet, welche bis 1. Januar 2002 im Kaufrecht einer Sonderregelung unterlagen. Seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 existiert keine rechtliche Einstufung der Hauptgewährsmängel mehr, so dass sie auch bei der Ankaufsuntersuchung keine Rolle mehr spielen.