Das Amt war vom Spätmittelalter bis zum 20. Jahrhundert eine Institution mit der Aufgabe, herrschaftsgebundene Rechte des Landesherrn, des Stadtherrn oder der Klöster zu verwalten. Die Bezeichnung ging auch auf die entsprechenden Gebiete selbst über, teilweise auch auf den Sitz des Amtes. Dabei ging es nicht nur um Eigentumsrechte der Herrschaft, sondern auch um die regionale Gerichtsbarkeit.