[1] Politiker : Bildungskommission, Gesundheitsausschuss, Initiativgruppe
Art. 45a des deutschen Grundgesetzes sieht die Einrichtung eines Ausschusses für Verteidigung (VgA) als Pflichtausschuss vor. Die Zuständigkeit des Verteidigungsausschusses entspricht dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Seine Aufgabe besteht darin, Beschlüsse des Bundestages vorzubereiten, Empfehlungen abzugeben und mittels seines Selbstbefassungsrechtes eine begleitende und mitsteuernde parlamentarische Kontrolle der Verteidigungspolitik und der Streitkräfte zu gewährleisten. Die besondere Bedeutung des Ausschusses wird darin erkennbar, dass er als Pflichtausschuss keiner formalen Einsetzung durch den Bundestag bedarf und auch nicht aufgelöst werden kann. Dies ist mit dem Interesse an einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle und einer ständigen Überwachung der Streitkräfte zu erklären. Die parlamentarische Kontrolle in Verteidigungsangelegenheiten wird zudem dadurch aufgewertet, dass der Ausschuss gleichzeitig über die Rechte eines Untersuchungsausschusses verfügt. Von den Ausschüssen des deutschen Bundestages besitzt nur der Verteidigungsausschuss dieses Recht, sich selbst als Untersuchungsausschuss einzusetzen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses muss er eine Angelegenheit zum Gegenstand einer Untersuchung machen. Damit ist auch eine Minderheit im Ausschuss in der Lage, wichtige Angelegenheiten zum Gegenstand einer Untersuchung zu erheben. Bisher konstituierte sich der Verteidigungsausschuss 15 Mal als Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag. 2013 befasste sich der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss (17. Wahlperiode) mit dem umstrittenen Rüstungsprojekt „EURO-Hawk“. 2015 forderte die Linke dieselbe Rolle auch für die G36-Affäre, anstelle eines Untersuchungsausschuss des Bundestags der nur als Schauprozess diene.