Als Kleingerät wird ein Gerät von relativ geringem Neuwert bezeichnet. Dieser Neuwert orientiert sich in der Regel an dem Betrag, bis zu dem die volle steuerliche Abschreibung für "geringwertige Wirtschaftsgüter" im Jahr der Anschaffung erlaubt ist. Da mit der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland der Betrag für die Sofortabschreibung auf 150,- € gesenkt wird, müssen neue Regeln definiert werden.