Der Begriff des Leistungswettbewerbs stellt im Wettbewerbsrecht die Antithese zu den Begriffen des Behinderungswettbewerbs und des Nichtleistungswettbewerbs dar. Das Reichsgericht verstand darunter im Benrather Tankstellenfall all jene Verhaltensweisen im Wettbewerb, „die in der Förderung der Absatztätigkeit des eigenen Geschäftsbetriebs mit den Mitteln der eigenen Leistung bestehen“. Es übernahm diese Definition unmittelbar von Nipperdey, der ein Gutachten für eine der Prozessparteien erstellt hatte.