Prozessgericht ist die Bezeichnung für ein in bestimmten Fällen zuständiges Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO). Für die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungstiteln, die den Schuldner zu bestimmten Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verpflichten, ist nach § 887, § 888 und § 890 ZPO als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig. Das ist dasjenige Gericht, das im Erkenntnisverfahren in erster Instanz zuständig war oder wäre.