Unrechtsbewusstsein ist im deutschen Strafrecht als das eventuell nur unsichere Bewusstsein, möglicherweise etwas rechtlich Verbotenes zu tun, eine Voraussetzung der Strafbarkeit eines Verhaltens, wobei das Unrechtsbewusstsein nicht notwendigerweise die Kenntnis der Strafbarkeit des Verhaltens oder der Höhe der Sanktion, wohl aber ein zumindest unsicheres Tatbewusstsein voraussetzt.