[1] Vor Gericht : Anhörungsverfahren, Arbeitsgerichtsprozess, Arbeitsprozess
Die Hauptverhandlung ist nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil eines jeden Strafverfahrens und geregelt in den §§ 226–275 Strafprozessordnung (StPO). Sie endet in der Regel mit einem Urteil oder einer – gegebenenfalls vorläufigen – Einstellung des Verfahrens. Für die Hauptverhandlung gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Über die Hauptverhandlung muss ein Protokoll erstellt werden.