[1] Partei : Einparteienherrschaft, Einparteienstaat, Einparteiensystem
Als Parteienstaat wird ein Staat bezeichnet, dessen Staatsgewalt sich im Wesentlichen in den Händen gesellschaftlicher Parteien und Interessengruppen befindet. Er ist ein vollständiger Parteienstaat, wenn sich die einzelnen „Staatsgewalten“ ausschließlich in den Händen formierter gesellschaftlicher Kräfte wie der politischen Parteien befinden. Diese Art eines Gesellschaftssystems wird auch Parteienherrschaft genannt.