Ein Endurteil ist nach § 300 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Urteil, das bei Entscheidungsreife erlassen wird, über den gesamten Prozessstoff entscheidet und die jeweilige Instanz beendet ("Endentscheidung"). "Endurteile", und damit vollstreckbar, sind auch das Teilurteil (§ 301 ZPO), das Versäumnisurteil (§ 331 ZPO), das Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO), sowie das Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO). Keine Endurteile sind das Zwischenurteil (§ 303 ZPO) und das Grundurteil (§ 304 ZPO).